Satzung

für den Turn- und Sportverein von 1890 e.V. Nordseebad Borkum

Inhalt

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Sport- und Jugendgästehaus
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Maßregelungen
§ 9 Beiträge / Aufnahmegebühr / Umlagen / Aufwandsentschädigung
§ 10 Vereinsorgane
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Der Vorstand
§ 15 Aufgaben des Vorstands
§ 16 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
§ 17 Vereinsfachausschüsse
§ 18 Ehrenrat / Aufgaben
§ 19 Rechnungs- und Kassenprüfer
§ 20 Ehrenvorsitzender
§ 21 Verbandsmitgliedschaft
§ 22 Rechtsgrundlage
§ 23 Gliederungen
§ 24 Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 25 Haftpflicht
§ 26 Haftungsbeschränkung / Haftungsausschluss
§ 27 Inkrafttreten / Übergangsregelungen
§ 28 Auflösung des Vereins
§ 29 Vermögen des Vereins
§ 30 Verwendung des Vermögens bei Auflösung


§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der am 3. Mai 1937 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein von 1890 e.V. Nordseebad Borkum und hat seinen Sitz in Borkum. Er ist unter der Nummer 365 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen und führt die Tradition vom Turnverein Jahn von 1890, FC Borkum von 1912, Borkumer Sportvereins von 1932 fort. Das Vereinsjahr bzw. das Geschäftsjahr läuft vom 01.Januar bis zum 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind Grün-Weiß.


§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Errichtung und Unterhaltung eines Sport- und Jugendgästehauses.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Eine wirtschaftliche Betätigung darf nur im Zusammenhang mit der Erhaltung und Förderung des Sport- und Jugendgästehaus stehen. Das Gästehaus ist ein Zweckbetrieb im Sinne der § 65 und § 68 der Abgabenordnung.
4. Jede Betätigung des Vereins auf parteipolitischen und religiösen Gebiet ist ausgeschlossen. Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Basis und ist frei von rassischen und religiösen Tendenzen.

§ 3 Sport- & Jugendgästehaus

Das Sport- & Jugendgästehaus dient vorwiegend der Unterbringung von Sportlern anderer Vereine, Jugendlichen von Schulklassen und Lehrgangsteilnehmern. Im Sport- & Jugendgästehaus wird allen Gästen die Unterkunft mit Vollpension oder Frühstück angeboten.
1. Seine eventuellen Überschüsse dürfen nur für Maßnahmen zur Förderung des Sports, der Finanzierung von Reisekosten der punktspielenden Mannschaften und der Unterhaltung des Sport- und Jugendgästehaus Verwendung finden.
2. Die Entgelte für Unterbringung und Beköstigung müssen mindestens die Kosten decken.
3. Für die Verwaltung des Sport- & Jugendgästehauses ist der Vorstand gemäß § 26 BGB, sowie die Hausleitung (Hauptamtlicher Geschäftsführer) verantwortlich.
4. Der Vorstand des Vereins erlässt für das Sport- und Jugendgästehaus eine besondere Geschäfts- und Hausordnung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Geschäftsführer ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Aufnahme erfolgt durch den Geschäftsführer, der dem Vorstand bei der nächsten Vorstandsitzung über Ein- und Austritte informiert.
4. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, steht dem Aufnahmesuchenden Beschwerderecht an den Ehrenrat zu.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:
(1) Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Bei Mitgliederversammlungen beinhaltet das Teilnahmerecht das Recht auf Anwesenheit, das Recht auf Gehör, das Rede- und Antragsrecht sowie das Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts ist das Mitglied erst nach einjähriger Mitgliedschaft im Verein berechtigt.
(2) Die aktive Mitgliedschaft gewährt das Recht, in die Abteilungen bzw. Unterabteilungen des Vereins einzutreten, soweit die vorhandenen Sportmöglichkeiten dies zulassen. Über Zweifelsfälle entscheidet der jeweilige Abteilungsleiter mit dem Sportwart.
(3) Die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen des Vereins regelt der Vorstand im Rahmen einer Nutzungsordnung.

2. Pflichten:
(1) das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu vermeiden, was das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen bzw. gefährden kann,
(2) vorbehaltlich der Regelung in § 9 bei ihrer Aufnahme eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr an den Verein zu zahlen,
(3) vorbehaltlich der Regelung in § 9 den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und evtl. beschlossene Sonderumlagen zu zahlen, den Anordnungen der Vereinsorgane und der durch diese eingesetzten Personen in
(4) allen Vereins- und Sportangelegenheiten, auf die sich die Zuständigkeit der Anordnenden bezieht, Folge zu leisten,
(5) die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden,
(6) dem Verein unverzüglich Änderungen des Namens und der Adresse mitzuteilen, sowie bei Einzugsermächtigung die Änderung der Bankverbindung.
(7) Mitglieder, die – ohne von der Beitragszahlung befreit zu sein – ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht gezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Austritt ist nur zum 30.06. bzw. 31.12. ohne Frist eines jeden Jahres zulässig.
4. Beiträge sind bis zu diesem Tage zu entrichten
5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Vereinsleitung.
b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monatsbeiträgen.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhalten
d) wegen unehrenhafter Handlungen
6. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen, die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten, haftbar.
7. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb von zehn Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftliche Beschwerde an den Ehrenrat des Vereins zulässig. Dieser überprüft den Fall und gibt ihn mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Vorstand zur nochmaligen endgültigen Entscheidung zurück.


§ 7 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.


§ 8 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Sparten verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
1. Gemeinnützige Arbeitsstunden ansetzen
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
3. Verweis
4. Angemessene Geldbuße
5. Ausschluss aus dem Verein.


§ 9 Beiträge / Aufnahmegebühr / Umlagen / Aufwandsentschädigung

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, Außerordentliche Beiträge, Umlagen und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Aktuelle Beiträge werden im Aufnahmeformular festgehalten
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Erstattung der ihnen entstehenden Auslagen und Kosten ist zulässig. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Sofern die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher sind als der gesetzliche Freibetrag sind die gesamten Aufwendungen glaubhaft nachzuweisen.


§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Fachausschüsse


§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung -Jahreshauptversammlung statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand.
4. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung. Zusätzlich kann die Einladung auf der Vereinshomepage www.tus-borkum.de unter der Rubrik „Aktuelles“ sowie im Aushang des Vereinskastens und Emails an die Abteilungsleiter, die in den einzelnen Sparten auf die Mitgliederversammlung nochmals hinweisen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung soll mindestens eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung einzuhalten. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten.
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit sie erforderlich sind.
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Fachausschüssen
d) von den Sparten
9. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich auf der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das geschieht dadurch, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wurde.
10. Geheime Wahlen erfolgen nur, wenn ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied es beantragt.
11. Im Übrigen gilt für alle Mitgliederversammlungen hinsichtlich Einladung, Ablauf, Abstimmungen, Wahlen und Beschlussfassungen die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.


§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins ab dem 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
2 der Vorstand beschließt
3. mindestens 40 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.


§ 14 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftwart
Sportwart

Erweiterten Vorstand:
Frauenwartin
Jugendwart
1. Beisitzer
2.Beisitzer
Kassenwart
Als Kassenwart fungiert jeweils der vom Verein angestellte hauptamtliche Geschäftsführer. Der Kassenwart ist in den Vorstandssitzungen ebenfalls stimmberechtigt. Wechselseitig werden die Mitglieder des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar:
An allen ungeraden Jahren 1. Vorsitzender, Schriftwart, Jugendwart, 1.Beisitzer
An allen geraden Jahren 2. Vorsitzender, Sportwart, Frauenwartin, 2. Beisitzer
Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schriftwart, Sportwart.
Vertretungsberechtigt ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit dem Schriftwart oder dem Sportwart
1. Der Vorstand ist berechtigt, eine andere Person zur Vornahme von Rechtsgeschäften zu ermächtigen.
2. Jedes ehrenamtliche Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit niederlegen; es darf dies aber, sofern es nicht einen wichtigen Grund geltend macht, nicht zur Unzeit tun. Es muss dem Verein angemessene Zeit lassen, das freiwerdende Vorstandsamt anderweitig zu besetzen.
3. Besteht mit einem Vorstandsmitglied ein Anstellungsverhältnis, so darf dieses sein Amt nur dann niederlegen, wenn es sich dabei auf einen wichtigen Grund beruft. Erfolgt die Amtsniederlegung aus einem wichtigen Grund, den der Verein zu vertreten hat, so ist der Vorstand nicht genötigt, zugleich das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen.
4. Das Vorstandsmitglied muss seinen Rücktritt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Ehrenrat herbeiführen


§ 15 Aufgaben des Vorstands

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Vereinsaufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
2. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, auf Einladung des 1. Vorsitzenden oder wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Verwendung von hauptamtlichen Mitarbeitern.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) Führung des Vereins – Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung
b) Durchführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen und Anträgen aus dem Mitgliederkreis
c) die Bewilligung von Ausgaben
d) Maßregelung und Ausschluss von Mitgliedern
e) die Vorstandsmitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen der Sparten und Ausschüsse teilzunehmen und sind gegenüber den Mitgliedern weisungsbefugt.


§ 16 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der 1. Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstandes und repräsentiert den Verein nach außen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten
3. Der Schriftwart fertigt die Sitzungsprotokolle über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen und hat am Schluss einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Verlesung kommt.
4. Der Sportwart bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten aller Sportarten Er übt die Aufsicht über alle Sparten des Vereins aus und ist verantwortlich für die Erstellung des Hallenbenutzungsplans und Sportanlagen.
5. Der Kassenwart (Geschäftsführer) sorgt für eine ordnungsgemäße Kassenführung und stellt zu den Mitgliederversammlungen die finanzielle Darstellung des Vereins sicher.
6. Die Frauenwartin hat innerhalb des Vorstandes die Belange der Damen und der weiblichen Jugendabteilung wahrzunehmen.
7. Der Jugendwart hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen.
8. Die Beisitzer können den einzelnen Vorstandsmitgliedern zur Unterstützung zugeteilt werden und mit anfallenden Sonderaufgaben betraut werde.
9. Weitere Aufgaben werden detailliert in der Vorstands- und Geschäftsordnung geregelt.


§ 17 Vereinsfachausschüsse

Von der Jahreshauptversammlung werden
a) der Ehrenrat
b) die Rechnungsprüfer
als ständige Fachausschüsse gewählt.
Der Vorstand des Vereins kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.


§ 18 Ehrenrat / Aufgaben

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens 3 Jahre angehören müssen und nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sind. Wiederwahl ist möglich.
Dem Ehrenrat obliegen folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. Mitwirkung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und Entgegennahme von Anträgen für Ehrungen
2. Beratung des Vorstands aus besonderem Anlass
3. Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Ehrenrat übertragen wurde.
4. Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ehrenrat von einer der Parteien angerufen wird.
5. Mitwirkung bei Nichtaufnahme in den Verein.
6. Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein.
Ausführliche und weitere Einzelheiten regelt die Ehrenrat- und Verfahrensordnung


§ 19 Rechnungs- und Kassenprüfer

Die drei von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer prüfen die gesamte Kassenführung des Vereins. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
Wiederwahl ist möglich.


§ 20 Ehrenvorsitzender

1. Der Ehrenvorsitzende kann auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Ehrenrates ernannt werden.
2. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer in außerordentlich hervorragender Weise für den Verein gewirkt und mehrere Jahre im Vorstand war und den Vorsitz geführt hat.
3. Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Ehrenrates.
4. Es kann jeweils nur ein Mitglied des Vereins Ehrenvorsitzender sein.


§ 21 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie nachstehende Fachverbände. Niedersächsischer Fußballverband, Niedersächsischer Turnerverband Niedersächsischer Handballverband, Niedersächsischer Leichtathletikverband Niedersächsischer Tischtennisverband, Niedersächsischer Teakwondoverband Niedersächsischer Schwimmverband, Niedersächsischer Volleyballverband
Durch die Mitgliedschaft zum Landessportbund Niedersachsen e.V. und dessen Fachverbände ist der Verein auch Mitglied des Deutschen Sportbundes sowie des Deutschen Fußballbundes. Ferner ist der Verein Mitglied des deutschen Jugendherbergsverband.


§ 22 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der im § 21 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.


§ 23 Gliederungen

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Eine Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar: Abteilungen für Kinder bis 11 Jahren
Abteilungen für Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren
Senioren / Abteilung für Erwachsene über 18 Jahre
Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.


§ 24 Allgemeine Schlussbestimmungen

Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie mindesten 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die besondere Regelung des § 11 Ziffer 4 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung befugt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 25 Haftpflicht

Der Verein hat für seine Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht abzuschließen. Er kann den Versicherungsabschluss auf den Landessportbund Niedersachsen e.V. übertragen. Für die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 26 Haftungsbeschränkung / Haftungsausschluss

(1) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
(2) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Sachwerte, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit für solche Risiken im Verbandsbereich kein Versicherungsschutz besteht.


§ 27 Inkrafttreten / Übergangsregelungen

(1) Die vorstehende, neu gefasste Satzung ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.07.2011 mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen worden. Sie tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich. Die Vereinsorgane können ihre Beschlüsse bereits vor Eintragung der Satzung in das Vereinsregister auf Grundlage der beschlossenen Satzung fassen, die mit Eintragung der Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
(2) Das Amt der bisher tätigen Vorstandsmitglieder erlischt, sobald die aktualisierte Satzung beim Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen ist


§ 28 Auflösung des Vereins

Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.


§ 29 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Für sämtliche Verbindlichkeiten, haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.


§ 30 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach der Liquidation das Vermögen des Vereins, soweit es die etwa eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Stadt Borkum oder dem übergeordneten Kreis- und Landessportbund des Landessportbundes Niedersachsen zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Interesse des Sports zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Borkum, 21. 07. 2011